Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Juli 2017
§ 50
§ 50 – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und normal Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung. normal arabic (2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben. (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Kurz erklärt
- Der Zahlungsdienstleister muss sicher mit dem Kontoinformationsdienstleister kommunizieren.
- Anfragen nach Daten müssen gleich behandelt werden, es sei denn, es gibt objektive Gründe für eine andere Behandlung.
- Die Bereitstellung von Kontoinformationsdiensten benötigt keinen Vertrag zwischen den Dienstleistern.
- Weitere Details werden durch einen delegierten Rechtsakt geregelt.
- Die Regelungen beziehen sich auf die EU-Richtlinie 2015/2366.